Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht von Notar Tschugguel in Korneuburg entscheiden Sie selbst, wer für Sie handeln darf.

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UMfassende Vollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die jemand einer Person seines Vertrauens für den Fall erteilt, dass er selbst zum Beispiel auf Grund Demenz, eines Unfalls oder länger dauernder Bewusstlosigkeit etc., nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
 
Die Vorsorgevollmacht gilt für alle Lebensbereiche, sowohl für vermögensrechtliche Angelegenheiten, als auch für gesundheitliche Belange und Fragen des Wohnortes, wie zum Beispiel Heimaufenthalt.
 
Wirksam wird die Vorsorgevollmacht erst dann, wenn der „Vorsorgefall“ eingetreten ist, das heißt wenn ein ärztliches Attest vorliegt, dass die Person nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist.

Die Vorsorgevollmacht wird oft mit einer normalen Vollmacht, die sofort Gültigkeit hat, verbunden und bewirkt, dass für diese Person kein Sachwalter bestellt werden muss.
 
Eine Vorsorgevollmacht kann auch an mehrere Personen erteilt werden und ist jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufbar.
 
Vorsorgevollmachten werden in einem eigenen elektronischen Verzeichnis der Notariatskammer registriert.
 
Wenn es keine Vertrauensperson gibt, der man eine Vorsorgevollmacht erteilen kann, so ist zumindest die Errichtung einer Patientenverfügung möglich. Diese bezieht sich nur auf gesundheitliche Belange und beinhaltet eine Aufzählung ärztlicher Maßnahmen, die von den Ärzten nicht getroffen werden dürfen. 

Verlassenschaft

Einer der wichtigsten Aufgabenbereiche des Notars ist die Tätigkeit als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär). Als solcher erfüllt der Notar gericthliche Aufgaben. Die wichtigste Aufgabe als „Gerichtskommissär" ist die Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen. Es ist kaum bekannt, dass die Notare rund 20% aller Verlassenschaften unentgeltlich abwickeln. Das Gesetz verlangt dieses Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist. Grundsätzlich können sich die Erben zur Abwicklung der Verlassenschaft einen Notar ihrer Wahl aussuchen. Dazu genügt es, diesen zu kontaktieren und ihn mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu beauftragen. Wenn keine Wahl erfolgt, weist das Gericht die Verlassenschaft nach einer bestimmten internen Ordnung einem Notar als Gerichtskommissär zu.

Die wichtigsten Schritte eines Verlassenschaftsverfahrens sind der Antritt der Erbschaft durch die Erben, die Feststellung des Vermögens des Verstorbenen und die Aufteilung der Erbschaft unter den Erben.

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