Unternehmens­gründung

Nachdem Sie als Unternehmensgründer nach Klärung der steuerlichen Aspekte mit Ihrem Steuerberater die für Sie passende Rechtsform Ihres Unternehmens gefunden haben, erstellt der Notar die notwendigen Gründungsurkunden. Er veranlasst auch die Registrierung Ihrer Firma im Firmenbuch.
 
Wenn Sie das Unternehmen gemeinsam mit einer zweiten oder mehreren Person gründen, verfasst der Notar den Gesellschaftsvertrag Ihrer Offenen Gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder GmbH.
 
Eine GmbH können Sie auch alleine, ohne zweiten Gesellschafter, gründen. In jedem Fall ist eine notarielle Gründungsurkunde erforderlich.
 
Von Ihrem Notar erhalten Sie auch Informationen über Haftungsrisiken, sei es als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter oder Geschäftsführer.

Gesellschafts­vertrag

Das Gesellschaftsrecht ist eines der wichtigsten Aufgabengebiete des Notars, insbesonders, wenn Sie ein Unternehmen gründen oder übertragen wollen. Ihr Notar bietet Ihnen als objektiver und erfahrener Berater umfangreiche Rechtsdienstleistungen an. So können spätere Streitigkeiten mit oft hohen Folgekosten schon im Ansatz vermieden werden.
 
Die häufigste Gesellschaftsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zum Schutz vor Übereilung und auch um eine fachkundige Beratung sicherzustellen, ist sowohl für die Gründung einer GmbH als auch für deren Weitergabe, der sogenannten "Abtretung von Gesellschaftsanteilen", vom Gesetz her die Form des Notariatsaktes verpflichtend vorgesehen.

Verlassenschaft

Einer der wichtigsten Aufgabenbereiche des Notars ist die Tätigkeit als Beauftragter des Gerichts (Gerichtskommissär). Als solcher erfüllt der Notar gericthliche Aufgaben. Die wichtigste Aufgabe als „Gerichtskommissär" ist die Durchführung von Verlassenschaftsabhandlungen. Es ist kaum bekannt, dass die Notare rund 20% aller Verlassenschaften unentgeltlich abwickeln. Das Gesetz verlangt dieses Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist. Grundsätzlich können sich die Erben zur Abwicklung der Verlassenschaft einen Notar ihrer Wahl aussuchen. Dazu genügt es, diesen zu kontaktieren und ihn mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu beauftragen. Wenn keine Wahl erfolgt, weist das Gericht die Verlassenschaft nach einer bestimmten internen Ordnung einem Notar als Gerichtskommissär zu.

Die wichtigsten Schritte eines Verlassenschaftsverfahrens sind der Antritt der Erbschaft durch die Erben, die Feststellung des Vermögens des Verstorbenen und die Aufteilung der Erbschaft unter den Erben.

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