Errichtung öffentlicher und privater Urkunden
Vereinbarungen aller Art können in der Regel jederzeit auch mündlich abgeschlossen werden. Zu Beweiszwecken ist es jedoch sehr empfehlenswert, Vereinbarungen in einem Vertrag schriftlich festzuhalten. Diese schriftlich abgefassten Verträge werden als sogenannte "Privaturkunden" bezeichnet. Dazu gehören zum Beispiel Kaufverträge.
Für manche Verträge ist vom Gesetz her jedoch die Errichtung eines Notariatsaktes vorgeschrieben. In diesem Fall spricht man von "öffentlichen Urkunden". Dazu gehören bestimmte Gesellschaftsverträge (GesmbH oder Aktiengesellschaft), Eheverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, Schenkungen etc. Öffentliche Urkunden besitzen eine noch höhere Beweiskraft als private Urkunden.
Firmenbuch
Das Firmenbuch wird vom Gericht in Form einer elektronischer Datenbanken geführt. Der Notar hat die Möglichkeit, amtliche Auszüge aus dem Firmenbuch anzufertigen und die Echtheit des Auszugs zu bestätigen. Diese Firmenbuchauszüge geben die wichtigsten Eckdaten von Einzelfirmen und Gesellschaften wieder, zum Beispiel die Namen der Gesellschafter und des Geschäftsführers. Der Notar hilft ihnen beim Wechsel, sei es das Ausscheiden oder der Neueintritt eines Gesellschafters, beim Wechsel eines Geschäftsführers, bei der Auflösung einer Gesellschaft etc. Er verfasst die notwendigen Beschlüsse und leitet sie elektronisch an das Firmenbuch weiter.
Gesellschaftsvertrag
Das Gesellschaftsrecht ist eines der wichtigsten Aufgabengebiete des Notars, insbesonders, wenn Sie ein Unternehmen gründen oder übertragen wollen. Ihr Notar bietet Ihnen als objektiver und erfahrener Berater umfangreiche Rechtsdienstleistungen an. So können spätere Streitigkeiten mit oft hohen Folgekosten schon im Ansatz vermieden werden.
Die häufigste Gesellschaftsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zum Schutz vor Übereilung und auch um eine fachkundige Beratung sicherzustellen, ist sowohl für die Gründung einer GmbH als auch für deren Weitergabe, der sogenannten "Abtretung von Gesellschaftsanteilen", vom Gesetz her die Form des Notariatsaktes verpflichtend vorgesehen.
Montag 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 14:00
Grundbuch
Das weltweit vorbildliche österreichische Grundbuch wird von den Bezirksgerichten, in dessen Sprengel sich die jeweilige Liegenschaften (Grundstück, Einfamilienhaus, Eigentumswohnung…) befindet, geführt. Das Grundbuch gibt verbindliche Auskunft darüber, wer Eigentümer eines Grundstückes ist und ob dieses durch ein Pfandrecht („Hypothek“) oder in anderer Weise belastet ist. Grundsatz ist, dass man nur dann Eigentümer eines Grundstückes (samt darauf befindlichem Gebäude) ist, wenn man im Grundbuch auch als Eigentümer aufscheint.
Ein Kauf- oder Schenkungsvertrag allein genügt zum Eigentumserwerb nicht, es ist auch die entsprechende Grundbuchseintragung erforderlich. Der Notar veranlasst bei allen Erwerbsverträgen und auch bei Erbschaften die Eintragung ins Grundbuch. Er ist befugt, amtliche Grundbuchsauszüge zu erstellen, die zum Nachweis des Eigentumsrechtes dienen. Ebenfalls zuständig ist er für Löschungen von Pfandrechten nach erfolgter Kreditrückzahlung, zur Löschung von Wohnungsrechten im Todesfall etc.
Kaufvertrag
Kaufverträge können abgeschlossen werden über Grundstücke (sowohl unbebaute Grundstücke als auch Grundstücke mit Einfamilienhäusern oder Geschäftslokalen) und über Eigentumswohnungen und Reihenhäuser. Ebenso können Kaufverträge für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und für Häuser auf Pachtgründen (sogenannte "Superädifikate") errichtet werden.
Während der Verkaufsverhandlungen berate ich die Vertragsparteien ausführlich in allen relevanten rechtlichen Fragen und stimme die Verträge inhaltlich auf die Wünsche und Erfordernisse der beteiligten Personen ab.
Ich informiere die Vertragsparteien auch über alle steuerlichen Aspekte wie zum Beispiel Grunderwerbsteuer für den Käufer und eventuelle Immobilienertragssteuer für den Verkäufer.
Erforderliche Unterlagen:
Zur Vertragserrichtung benötige ich lediglich die Grundstücksadresse oder Grundstücksnummer, mit der es sofort möglich ist, einen aktuellen Grundbuchsauszug zu erstellen. Die Parteien müssen vorher nicht extra einen Grundbuchsauszug vom Gericht besorgen.
Bitte bringen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass oder Personalausweis) mit.
Mietvertrag
Mietverträge gehören zu den in ihren Auswirkungen am meisten unterschätzten Vertragsformen. Wenn zwischen den Vertragsparteien gutes Einvernehmen herrscht, werden Mietverträge oft nur mündlich abgeschlossen. Hier wiegt man sich oft jahrelang in falscher Sicherheit.
Probleme enstehen hauptsächlich dann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis beenden möchte, der Mieter aber nicht ausziehen will. Deshalb sind schriftliche befristete Mietverträge, die nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlängert werden können, unbedingt anzuraten.
Der Notar hilft Ihnen bei der Aufsetzung des Mietvertrages, sodass die bei selbstformulierten Mietverträgen häufig vorkommenden Fallen vermieden werden können.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung bezieht sich auf gesundheitliche Belange und beinhaltet eine Aufzählung ärztlicher Maßnahmen, die, im Fall dass man selbst nicht mehr eintscheidungsfähig ist, von den Ärzten nicht getroffen werden dürfen, wie zum Beispiel künstliche Ernährung mittels Sonden oder andere lebensverlängernde Maßnahmen.
Eine Patientenverfügung wird zuerst mit einem Arzt, meist mit dem Hausarzt, besprochen und erst danach wird der Notar beigezogen. Die Patientenverfügung muss alle fünf Jahre erneuert werden.
Die Patientenverfügung wird in einem eigenen elektronischen Verzeichnis der Notariatskammer registriert. Spitäler können somit jederzeit feststellen, ob ein Patient eine derartige Vorsorge getroffen hat.