Schenkung
Meist meinen Parteien, wenn sie davon sprechen, ihre Liegenschaft an ihre Kinder zu „übergeben“, eine Schenkung. In diesem Fall gilt das zur Schenkung.
Innerhalb der Familie oder Verwandtschaft sind Schenkungsverträge die häufigste Form der Weitergabe von Vermögenswerten. Einer der bedeutendsten Unterschiede zum Testament ist, dass eine erfolgte Schenkung unwiderruflich ist und der Geschenkgeber sein Eigentumsrecht am Schenkungsobjekt sofort aufgibt. Ein Widerruf wegen sogenanntem „groben Undank“ ist in der Praxis kaum möglich, auch wenn sich der Beschenkte nachträglich tatsächlich undankbar verhält.
Beim Testament hingegen bleibt man bis an sein Lebensende Eigentümer, erst nach dem Tod geht das Eigentum an den Erben über. Zu Lebzeiten ist ein Testament jederzeit widerrufbar oder abänderbar. Auch kann man trotz Testament über sein gesamtes Vermögen jederzeit verfügen, das heißt Vermögenswerte verkaufen, verschenken etc.
Eine Mittelstellung zwischen einer normalen Schenkung und einem Testament nimmt die „Schenkung auf den Todesfall“ ein. Diese ist ebenso unwiderruflich, wird jedoch erst mit dem Tod des Geschenkgebers wirksam.
Übertragung eines Geschäftes oder Unternehmens
Mit „Übergabe“ kann auch die Übertragung eines Geschäftes oder Unternehmens gemeint sein.
Gesellschaftsvertrag
Das Gesellschaftsrecht ist eines der wichtigsten Aufgabengebiete des Notars, insbesonders, wenn Sie ein Unternehmen gründen oder übertragen wollen. Ihr Notar bietet Ihnen als objektiver und erfahrener Berater umfangreiche Rechtsdienstleistungen an. So können spätere Streitigkeiten mit oft hohen Folgekosten schon im Ansatz vermieden werden.
Die häufigste Gesellschaftsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zum Schutz vor Übereilung und auch um eine fachkundige Beratung sicherzustellen, ist sowohl für die Gründung einer GmbH als auch für deren Weitergabe, der sogenannten "Abtretung von Gesellschaftsanteilen", vom Gesetz her die Form des Notariatsaktes verpflichtend vorgesehen.
Montag 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 12:00 13:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 14:00
Bäuerlicher Übergabsvertrag
Es gibt auch den sogenannten bäuerlichen Übergabsvertrag, bei dem es sich üblicherweise um die Schenkung eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt. Bei diesem wurden in der Vergangenheit meist umfangreiche Gegenleistungen vereinbart, wie zum Beispiel Fruchtgenussrechte, Wohnungsgebrauchsrechte, Pflegeleistungen, Instandhaltung der Ausnahmsräumlichkeiten, Fuhrwerk zur Kirche, zum Arzt und zu Einkäufen etc. Die Vereinbarung von Wohnungs- und Fruchtgenussrechten ist auch heute noch üblich, die anderen Ausgedingsleistungen nicht mehr.
Schenkungsvertrag
Innerhalb der Familie oder Verwandtschaft sind Schenkungsverträge die häufigste Form der Weitergabe von Vermögenswerten. Einer der bedeutendsten Unterschiede zum Testament ist, dass eine erfolgte Schenkung unwiderruflich ist und der Geschenkgeber sein Eigentumsrecht am Schenkungsobjekt sofort aufgibt. Ein Widerruf wegen sogenanntem „groben Undank“ ist in der Praxis kaum möglich, auch wenn sich der Beschenkte nachträglich tatsächlich undankbar verhält.
Beim Testament hingegen bleibt man bis an sein Lebensende Eigentümer, erst nach dem Tod geht das Eigentum an den Erben über. Zu Lebzeiten ist ein Testament jederzeit widerrufbar oder abänderbar. Auch kann man trotz Testament über sein gesamtes Vermögen jederzeit verfügen, das heißt Vermögenswerte verkaufen, verschenken etc.
Eine Mittelstellung zwischen einer normalen Schenkung und einem Testament nimmt die „Schenkung auf den Todesfall“ ein. Diese ist ebenso unwiderruflich, wird jedoch erst mit dem Tod des Geschenkgebers wirksam.